Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit.
In seiner Entscheidung vom 8.3.2016 legt der Bundesfinanzhof zum Abzug des Disagios als Werbungskosten fest:
Ausgaben sind in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen. Diese Regelung ist auf ein Disagio jedoch nicht anzuwenden, soweit es marktüblich ist. Danach ist auch ein marktübliches Disagio, das für einen Kredit über eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren gezahlt wird, nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern kann im Jahr der Leistung, d. h. des Abflusses, voll zum Abzug gebracht werden.
Demgegenüber ist eine „Zinsvorauszahlung“ regelmäßig anzunehmen, wenn der Nominalzins ungewöhnlich niedrig und das Disagio entsprechend hoch bemessen ist. Danach rechtfertigt nur ein ungewöhnlicher Nominalzins die Versagung des Sofortabzugs des Disagios.
Soweit das Bundesfinanzministerium aus Vereinfachungsgründen von der Marktüblichkeit ausgeht, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist, bedeutet dies eine Sachverhaltstypisierung, die die tatrichterliche Würdigung erleichtert.
Handelt es sich jedoch um ein Disagio von mehr als 5 %, so trifft die genannte – auch von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen als marktüblich angesehene – 5%ige Nichtbeanstandungsgrenze keine Aussage.